Das Bundesverfassungsgericht hatte die im Sozialgesetzbuch (SGB II, § 44b) bislang festgelegte Mischverwaltung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Kommunen in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) für mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht gewährt dem Bundesgesetzgeber eine Übergangszeit bis Ende 2010. Nur noch bis zu diesem Zeitpunkt kann die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in den ARGEn fortgesetzt werden.
Stolz erklärte, für den Fall, dass die eingesetzte Arbeitsgruppe nicht die entsprechenden Ergebnisse bringt, dass sie dann auf ein bereits im Mai 2008 entwickeltes Modell von Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen zurückgreifen wolle. Dieses sieht eine Neuorganisation der Betreuung Langzeitarbeitsloser ohne Grundgesetzänderung auf der Basis einer getrennten Aufgabenwahrnehmung vor. Es bündelt sämtliche Geldleistungen (Alg II und Unterkunftskosten) bei den Kommunen und weist die Vermittlung in Arbeit im Wesentlichen der Bundesagentur für Arbeit zu.
„Wichtig ist mir bei all dem, dass die zukünftige Organisation bestmöglich den besonderen Anforderungen bei der Vermittlung langzeitarbeitsloser Menschen dient“, betonte die Ministerin. „Dazu bedarf es ganz entscheidend engagierter und kompetenter Arbeitsvermittler in den Job-Centern, wie beispielsweise hier in Mannheim. Wir müssen deshalb auch ihnen eine gute und sichere Perspektive eröffnen.“
Die Ministerin untermauerte ihr Lob mit Zahlen. So sei es in Mannheim – dank intensiver Bemühungen vor Ort – gelungen, die Arbeitslosenquote für junge Menschen unter 25 Jahren auf 3,6 Prozent zu senken. „Damit liegt sie nur noch geringfügig über dem Landeschnitt von 3,3 Prozent“, würdigte Stolz das Engagement.
Autor: wepi
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